Ärztliche Verordnung
Ergotherapie darf ausschließlich auf ärztliche Verordnung durchgeführt werden.
Bei der BVAEB müssen Verordnungen nicht mehr chefärztlich bewilligt werden. Die ÖGK hat die Aussetzung der Bewilligungspflicht vorerst bis zum 30. Juni 2027 verlängert, es ist also auch dort derzeit keine Bewilligung der Verordnung notwendig. Bei der KFA und der SVS bleibt die Bewilligungspflicht hingegen bestehen. Die SVS verlangt zudem zusammen mit der Einreichung der Verordnung auch einen Behandlungsplan, den wir gerne für Sie ausfüllen.
Sollte ein Kindergarten-/Schulbesuch oder ein Hausbesuch notwendig sein, muss das vom Arzt am Verordnungsschein vermerkt werden.
Ablauf:
- Beim Allgemein- oder Facharzt eine Verordnung für 10 Einheiten Ergotherapie à 60 Minuten besorgen – bestenfalls mit einer Diagnose aus dem ICD 11 (International Classification of Diseases).
- Verordnungsschein von der Krankenkasse - wenn notwendig - chefärztlich bewilligen lassen.
- Ergotherapie durchführen – die Therapie wird direkt mit der Ergotherapeutin abgerechnet.
- Am Ende des „Zehnerblocks“ die Honorarnote bei der Krankenkasse einreichen.
- Anteilige Rückerstattung der Kosten durch die Krankenkasse (Höhe je nach Krankenkasse verschieden).
Manche Zusatzversicherungen refundieren ebenfalls einen Teil der Ergotherapiekosten – bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung nach den Refundierungsmodalitäten!