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Ärztliche Verordnung

Ergotherapie darf ausschließlich auf ärztliche Verordnung durchgeführt werden.
Bei der BVAEB müssen Verordnungen nicht mehr chefärztlich bewilligt werden und auch bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (vorerst probeweise bis 30. Juni 2025) ausgesetzt. Bei der KFA und der SVS bleibt die Bewilligungspflicht hingegen bestehen.
Sollte ein Kindergarten-/Schulbesuch oder ein Hausbesuch notwendig sein, muss das vom Arzt am Verordnungsschein vermerkt werden.

Ablauf:

  • Beim Allgemein- oder Facharzt eine Verordnung für 10 Einheiten Ergotherapie à 60 Minuten besorgen – bestenfalls mit einer Diagnose aus dem ICD 11 (International Classification of Diseases).
  • Verordnungsschein von der Krankenkasse - wenn notwendig - chefärztlich bewilligen lassen.
  • Ergotherapie durchführen – die Therapie wird direkt mit der Ergotherapeutin abgerechnet.
  • Am Ende des „Zehnerblocks“ die Honorarnote bei der Krankenkasse einreichen.
  • Anteilige Rückerstattung der Kosten durch die Krankenkasse (Höhe je nach Krankenkasse verschieden).

Manche Zusatzversicherungen refundieren ebenfalls einen Teil der Ergotherapiekosten – bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung nach den Refundierungsmodalitäten!